Allgemeine Verkaufs- und LieferbedingungenStand: 1. Februar 2017

  1. 1. GELTUNG UNSERER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  2. 1.1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
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  4. 1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Verkaufbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
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  6. 1.3. Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir den Vertragspartner bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch muß uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zugegangen ist.
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  4. 2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES / SCHRIFTFORM / VERTRETUNG

  5. 2.1. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von einem Monat durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.
  6. 2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
  7. 2.3. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schriftform ist stets auch dann gewahrt, wenn die erforderliche Erklä- rung in einer dem § 126b BGB entsprechenden Textform (z.B. per Telefax oder per E-Mail) abgegeben wird.
  8. 2.4. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, Zahlungen entgegenzunehmen oder sonstige Erklärungen, insbesondere Garantien, Erklärungen zur Beschaffenheit oder Verwendungseignung der Ware oder zur Gewährleistung, abzugeben; sie sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen.
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  4. 3. PREISE, VERPACKUNGEN

  5. 3.1. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
  6. 3.2. Der Besteller haftet für von ihm zu vertretende Schäden an Leihbehältern.
  7. 3.3. Sonstige Transportverpackungen sind von unserem Vertragspartner zu entsorgen.
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  3. 4. ZAHLUNG / ZAHLUNGSVERZUG

  4. 4.1. Unsere Forderungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Schecks werden zahlungshalber entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Jegliche Zahlungen haben in EUR (€) zu erfolgen. Evtl. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  5. 4.2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in gesetzlicher Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten.
  6. 4.3. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertrags- partner nachweist, daß er den Verzug nicht zu vertreten hat.
  7. 4.4. Ist der Vertragspartner aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zu- nächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Eine vom Vertragspartner getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.
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  3. 5. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

  4. 5.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
  5. 5.2. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hin- sichtlich Ansprüchen aus eigenem Recht zu, die rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Der Vertragspartner kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte – auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages – durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
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  3. 6. LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT BEI VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG

  4. 6.1. Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, daß unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Wechsel oder Schecks nicht bezahlt werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.
  5. 6.2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.
  6. 6.3. Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht über- schreiten sollte, setzen. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
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  3. 7. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, LIEFERVERZUG

  4. 7.1. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Im übrigen sind Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Vertragspartner von ihm zu be- schaffende Dokumente, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet.
  5. 7.2. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verlässt. Ist der Kunde im Verzug (Schuldner- oder Gläubiger-Verzug), ist die Lieferfrist eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft anzeigen.
  6. 7.3. Wir können vor dem vereinbarten Liefertermin angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.
  7. 7.4. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, ungenügende Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe etc.), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses, maximal um zwei Monate zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses. Dauert die Verzögerung länger als 2 Monate, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferpflicht frei. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von einer absehbaren Verlängerung der Lieferfrist oder von der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung unterrichten und im Falle der Unmöglichkeit oder des Rücktritts bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.
  8. 7.5. Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Vertragspartner zu- nächst eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, es sei denn wir haben zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BGB. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  9. 7.6. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzöge- rung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.
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  3. 8. LACKTECHNISCHE HINWEISE

  4. 8.1. Bei Farbton- und Beizlieferungen ist darauf zu achten, dass je nach Struktur und Art des Untergrundes Farb- und Tonveränderungen auftreten können.
  5. 8.2. Für zusammenhängende Flächen soll bei der Lackierung oder Beschichtung nur Material mit der gleichen Chargennummer verwendet werden, weil bei Neuanfertigungen geringe Farbtondifferenzen möglich sind, die nicht als Beanstandung anerkannt werden können.
  6. 8.3. Zu einer fachgerechten Verarbeitung unserer Produkte gehört auch die richtige Beurteilung des Untergrundes. Zweifelhafte Unter- gründe müssen erst in einen einwandfreien, tragfähigen Zustand gebracht werden.
  7. 8.4. Unsere technischen Merkblätter sind nur allgemeine Richtlinien. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Besteller die eigene Erprobung.
  8. 8.5. Die von uns gelieferten Lacke müssen innerhalb der angegebenen Mindesthaltbarkeitsfristen verarbeitet werden. Bei Nichtbeachtung dieser Mindesthaltbarkeitsdaten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
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  3. 9. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL

  4. 9.1. Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind. Unerhebliche Mängel begründen keine Gewährleistungsansprüche. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzweckes in dem Vertrag, den wir mit unserem Kunden geschlossen haben. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf die in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistung sind vom Kunden zu akzeptieren, soweit sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt.

    Soweit es sich um die Lieferung von Massengütern handelt, dürfen wir bis zu 10 % mehr oder weniger der Warenmenge liefern; berechnet wird die gelieferte Menge.

  5. 9.2. Hat der Besteller Spezifizierungen vorgelegt, nach denen die Waren durch uns hergestellt oder bearbeitet werden, haften wir nicht für die Richtigkeit der vom Besteller vorgegebenen Spezifizierungen. Der Besteller hat uns von etwaigen Ansprüchen, die aus Fehlern seiner Spezifizierung resultieren, freizustellen.
  6. 9.3. Angaben, die wir in Text- oder Zeichnungsform, z.B. in Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, publizieren, sowie Maß-, Gewicht- und Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit unserer Produkte und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar. Änderungen technischer Daten und Rezepturen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
  7. 9.4. Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung ursächlich für seine Kaufentscheidung war.
  8. 9.5. Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung/Leistung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Mängelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
  9. 9.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkennbare Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art hin zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbei- tung einer evtl. Mängelanzeige durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Vertragspartner.
  10. 9.7. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 Abs. 1 BGB). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, das die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde. Wir dürfen die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
  11. 9.8. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder – unter Voraussetzungen der Ziff. 11. – Schadenersatz zu ver- langen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
  12. 9.9. Keine Mängel liegen vor bei natürlicher Abnutzung der Kaufsa- che, bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermä- ßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Be- triebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsa- che, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind.
  13. 9.10. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 11.
  14. 9.11. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Kaufsache ausgeschlossen. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB); die fünfjährige Verjährungsfrist gilt allerdings nur dann, wenn die Kaufsache bestimmungsgemäß innerhalb von zwei Jahren ge- rechnet ab der Ablieferung bei unserem Vertragspartner in ein Bau- werk eingebaut wurde.
  15. 9.12. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufor- dern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind wir weiter zur Nacherfüllung berechtigt.
  16. 9.13. Soweit das von uns gelieferte Produkt über eine Lieferkette an einen Endverbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entspre- chenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wir haften dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
  17. 9.14. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache.
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  3. 10. HAFTUNG FÜR RECHTSMÄNGEL

  4. 10.1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang. Daß von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Vertragspartner gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des Produkts durch den Vertragspartner ursächlich ist.
  5. 10.2. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  6. 10.3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer 9.11. entsprechend.
  7. 10.4. Werden berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beach- tung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, daß Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.
  8. 10.5. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn – der Vertragspartner selbst die Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt, – der Vertragspartner uns von den Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unterrichtet hat.
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  3. 11. HAFTUNG FÜR SCHADENERSATZ UND VERGEBLICHE AUFWENDUNGEN

  4. 11.1. Wir haften auf Schadensersatz und auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. 11.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten; die Höhe eines evtl. Schadensatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Vertragpartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
  6. 11.3. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.
  7. 11.4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Um- welthaftpflichtgesetz etc.).
  8. 11.5. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haf- tung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
  9. 11.6. Darüber hinaus haften wir, wenn wir ausnahmsweise Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.
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  3. 12. SCHUTZ- UND RÜCKSICHTNAHMEPFLICHTEN

  4. Unser Vertragspartner ist im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechtes berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Dies gilt nicht, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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  3. 13. EIGENTUMSVORBEHALT

  4. 13.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
  5. 13.2. Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurück- zunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
  6. 13.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.
  7. 13.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
  8. 13.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter- verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter- lagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen eines echten Factoring verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet den Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an.
  9. 13.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefer- gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.
  10. 13.7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  11. 13.8. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  12. 13.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.
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  3. 14. HEMMUNG DER VERJÄHRUNG

  4. Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet spätestens drei Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sein denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlung an.
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  3. 15. SCHUTZRECHTE / GEHEIMHALTUNG

  4. 15.1. Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Vertragspartner dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht ver- letzt werden. Wir werden den Vertragspartner auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Vertragspartner hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen. Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
  5. 15.2. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
  6. 15.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

16. VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSGESETZ/-VERFAHREN

Plantag Coatings GmbH ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und ist hierzu auch nicht bereit. Plantag Coatings GmbH nimmt da- her nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

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  3. 17. SCHLUSSBESTIMMUNGE

  4. 17.1. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
  5. 17.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
  6. 17.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.
  7. 17.4. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Verwender ist der Sitz des Lieferanten. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.
  8. 17.5. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

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